In einer globalisierten Wirtschaft sind Insolvenzen längst nicht mehr auf ein einzelnes Land beschränkt. Unternehmen mit Tochtergesellschaften, Vermögen oder Gläubigern in mehreren Staaten stehen vor der Frage, welches Insolvenzrecht anwendbar ist und wie Verfahren grenzüberschreitend koordiniert werden. Dieser Ratgeber erläutert die europäische Insolvenzverordnung, das COMI-Prinzip und die Anerkennung ausländischer Verfahren.
1Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO 2015/848)
Die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist das zentrale Regelwerk für grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der Europäischen Union. Sie löste am 26. Juni 2017 die ursprüngliche EuInsVO 1346/2000 ab und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar -- mit Ausnahme Dänemarks, das nicht an der Verordnung teilnimmt.
Die EuInsVO regelt drei wesentliche Bereiche: die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren, die Anerkennung von Insolvenzverfahren in anderen Mitgliedstaaten und das anwendbare Recht. Der Grundsatz lautet: Das Recht des Eröffnungsstaates bestimmt die Voraussetzungen, die Durchführung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens (Art. 7 Abs. 1 EuInsVO).
Neuerungen der EuInsVO 2015/848
Die Verordnung erfasst nun auch vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren und Entschuldungsverfahren natürlicher Personen (Anhang A)
Erstmals Regelungen zur Koordination von Insolvenzverfahren innerhalb von Unternehmensgruppen (Art. 56-77 EuInsVO) durch Gruppen-Koordinationsverfahren
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung öffentlich zugänglicher Insolvenzregister und deren Vernetzung über das Europäische Justizportal
Präzisere Regeln zur Bestimmung des COMI, einschließlich einer Vermutungsregel und einer Sperrfrist gegen COMI-Verlagerung (Art. 3 Abs. 1)
2Das COMI-Prinzip (Centre of Main Interests)
Das COMI ist der Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Gericht eröffnet das Hauptinsolvenzverfahren, das universelle Wirkung entfaltet und grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners in allen Mitgliedstaaten erfasst.
Bei juristischen Personen wird vermutet, dass der COMI am satzungsmäßigen Sitz liegt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO). Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Sitz nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Der EuGH hat in der Rechtssache Eurofood (C-341/04) entschieden, dass die Vermutung widerlegbar ist, wenn objektive und für Dritte erkennbare Faktoren ergeben, dass der tatsächliche Verwaltungssitz an einem anderen Ort liegt.
COMI-Indizien für Gesellschaften
Ort der Geschäftsleitung, Ort der Hauptverwaltung, Standort der wesentlichen Vermögenswerte, Ort der Beziehungen zu den meisten Gläubigern, Ort der Buchführung und Kontoverbindungen.
COMI-Indizien für natürliche Personen
Gewöhnlicher Aufenthalt (Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO), Ort der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, Ort der wesentlichen Vermögensgegenstände, Wohnsitz.
Besondere Brisanz hat das COMI-Prinzip bei sogenanntem Forum Shopping -- der gezielten Verlagerung des COMI in einen anderen Mitgliedstaat, um von einem günstigeren Insolvenzrecht zu profitieren. Die EuInsVO 2015/848 begegnet diesem Phänomen durch die Dreimonatssperrfrist und strengere Anforderungen an den Nachweis des COMI.
3Sekundärinsolvenzverfahren
Neben dem Hauptinsolvenzverfahren können in anderen Mitgliedstaaten Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO). Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat. Die Wirkungen des Sekundärverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das sich in diesem Staat befindet.
Die EuInsVO 2015/848 hat die Möglichkeiten des Verwalters des Hauptverfahrens erweitert, um Sekundärverfahren zu vermeiden oder zu koordinieren. Der Verwalter kann eine Zusicherung abgeben (Art. 36 EuInsVO), dass die lokalen Gläubiger so behandelt werden, als wäre ein Sekundärverfahren eröffnet worden. Dadurch kann die Eröffnung eines Sekundärverfahrens abgewendet werden.
- Das Sekundärverfahren war früher zwingend ein Liquidationsverfahren -- seit der EuInsVO 2015/848 kann es auch ein Sanierungsverfahren sein
- Die Eröffnung kann vom Verwalter des Hauptverfahrens, vom Schuldner oder von lokalen Gläubigern beantragt werden
- Der Verwalter des Hauptverfahrens und der Sekundärverwalter sind zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet (Art. 41-43 EuInsVO)
- Bei Konflikten zwischen Haupt- und Sekundärverfahren hat das Hauptverfahren grundsätzlich Vorrang
4Anerkennung ausländischer Verfahren (Drittstaaten)
Für Insolvenzverfahren aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) greift nicht die EuInsVO, sondern das nationale Recht. In Deutschland regeln die §§ 343-353 InsO die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren.
Nach § 343 Abs. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens grundsätzlich anerkannt. Die Anerkennung ist jedoch in drei Fällen ausgeschlossen (§ 343 Abs. 1 Satz 2 InsO):
Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die deutschen Gerichte ausschließlich zuständig sind -- etwa wenn der Schuldner seinen COMI in Deutschland hat und kein EU-Recht anwendbar ist.
Die Anerkennung wird versagt, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist -- wenn also der Drittstaat deutsche Insolvenzverfahren seinerseits nicht anerkennen würde.
Ein anerkanntes ausländisches Insolvenzverfahren entfaltet in Deutschland die gleichen Wirkungen wie nach dem Recht des Eröffnungsstaates, insbesondere die Beschlagswirkung hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens. Der ausländische Insolvenzverwalter kann in Deutschland tätig werden und Vermögenswerte des Schuldners verwerten.
5Chapter 11 vs. deutsches Insolvenzrecht
Das US-amerikanische Chapter 11-Verfahren ist weltweit das bekannteste Sanierungsverfahren und dient häufig als Vergleichsmaßstab. Es unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten vom deutschen Insolvenzrecht.
Chapter 11 (USA)
Debtor-in-Possession als Regelfall: Der Schuldner bleibt im Besitz des Unternehmens. Automatic Stay schützt sofort vor allen Vollstreckungen. Breites Wahlrecht bei Verträgen (Assumption or Rejection). Cram-Down ermöglicht Planbestätigung gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen. DIP-Finanzierung mit Vorrang (Priming Lien).
Deutsches Insolvenzrecht
Bestellung eines Insolvenzverwalters als Regelfall. Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) als Ausnahme möglich. Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) als Cram-Down-Äquivalent. Massekredit nach § 264 InsO mit Vorrang. StaRUG als vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument seit 2021.
Die Anerkennung eines US-amerikanischen Chapter 11-Verfahrens in Deutschland richtet sich nach §§ 343 ff. InsO. Grundsätzlich wird ein Chapter 11-Verfahren anerkannt, da die USA als Rechtsstaat gelten und die Gegenseitigkeit durch Chapter 15 des US Bankruptcy Code (angelehnt an das UNCITRAL-Modellgesetz) gewährleistet ist. Problematisch kann jedoch der ordre-public-Vorbehalt sein, etwa wenn ein Chapter 11-Plan in Eigentumsrechte deutscher Gläubiger eingreift.
Die USA haben mit Chapter 15 des Bankruptcy Code das UNCITRAL-Modellgesetz über grenzüberschreitende Insolvenz umgesetzt. Deutschland hat das Modellgesetz bislang nicht in nationales Recht übernommen, sondern regelt die Anerkennung weiterhin in den §§ 343 ff. InsO. Dies führt zu einer gewissen Asymmetrie in der gegenseitigen Anerkennung.
6Brexit-Auswirkungen auf das Insolvenzrecht
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 31. Januar 2020 und dem Ende der Übergangsperiode am 31. Dezember 2020 hat sich die insolvenzrechtliche Zusammenarbeit grundlegend verändert. Die EuInsVO gilt seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für das Vereinigte Königreich.
- Britische Insolvenzverfahren werden in Deutschland nicht mehr automatisch anerkannt -- es gelten die §§ 343 ff. InsO für Drittstaaten
- Deutsche Insolvenzverfahren werden im UK nach dem Common Law anerkannt, was ein aufwendiges Gerichtsverfahren erfordern kann
- Die Koordination von Konzerninsolvenzverfahren (Art. 56-77 EuInsVO) ist für UK-Tochtergesellschaften nicht mehr anwendbar
- Das englische Scheme of Arrangement und der seit 2020 verfügbare Restructuring Plan werden in der EU nicht mehr automatisch anerkannt
- Sicherungsrechte an in Deutschland belegenem Vermögen können nicht mehr ohne Weiteres von britischen Verwaltern verwertet werden
In der Praxis hat der Brexit dazu geführt, dass grenzüberschreitende Restrukturierungen mit UK-Bezug komplexer und kostspieliger geworden sind. Unternehmen, die früher das englische Scheme of Arrangement nutzten, weichen zunehmend auf das niederländische WHOA-Verfahren oder das deutsche StaRUG aus, da diese innerhalb der EU anerkannt werden.
7Praxishinweise für Gläubiger bei internationalen Insolvenzen
Gläubiger, die in grenzüberschreitende Insolvenzverfahren involviert sind, müssen besondere Sorgfalt walten lassen. Die Forderungsanmeldung in einem ausländischen Verfahren unterliegt dem Recht des Eröffnungsstaates und kann sich erheblich vom deutschen Verfahren unterscheiden.
Stellen Sie fest, ob das Hauptverfahren nach der EuInsVO oder nach nationalem Recht eröffnet wurde. Prüfen Sie, ob ein Sekundärverfahren in Deutschland beantragt werden kann oder sollte.
Die Fristen für die Forderungsanmeldung unterscheiden sich erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 55 EuInsVO verpflichtet den Verwalter, bekannte ausländische Gläubiger zu informieren und eine Mindestfrist von 30 Tagen zu setzen.
Forderungen können in jeder Amtssprache der EU angemeldet werden, müssen aber bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Das Standardformular nach Art. 55 Abs. 4 EuInsVO erleichtert die Anmeldung.
Beauftragen Sie einen lokalen Anwalt im Eröffnungsstaat, um die Forderungsanmeldung korrekt vorzunehmen und Ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
8Ausblick und aktuelle Entwicklungen
Die EU-Richtlinie 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz hat die Harmonisierung des europäischen Insolvenzrechts weiter vorangetrieben. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen einzuführen. Deutschland hat dies mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) zum 1. Januar 2021 umgesetzt.
Weitere Entwicklungen betreffen die Digitalisierung der grenzüberschreitenden Insolvenzpraxis. Die Vernetzung der nationalen Insolvenzregister über das Europäische Justizportal (Art. 25 EuInsVO) soll Gläubigern den Zugang zu Informationen über ausländische Insolvenzverfahren erleichtern. Langfristig strebt die EU eine stärkere Vereinheitlichung des materiellen Insolvenzrechts an, um Forumshopping zu reduzieren und die Effizienz grenzüberschreitender Verfahren zu erhöhen.
Fazit
Das internationale Insolvenzrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das durch die EuInsVO 2015/848 innerhalb der EU erheblich vereinheitlicht wurde. Das COMI-Prinzip, die automatische Anerkennung und die Koordination von Haupt- und Sekundärverfahren schaffen einen funktionierenden Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzen. Außerhalb der EU bleibt die Rechtslage fragmentiert und erfordert die Berücksichtigung nationaler Anerkennungsvorschriften. Der Brexit hat gezeigt, wie tiefgreifend der Wegfall des europäischen Rahmens die Praxis beeinflussen kann.
Tipp
Prüfen Sie bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, welches Insolvenzrecht im Ernstfall anwendbar wäre, und sichern Sie Ihre Forderungen entsprechend ab.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Was ist das COMI-Prinzip im internationalen Insolvenzrecht?
COMI steht für "Centre of Main Interests" (Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen). Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften wird vermutet, dass der COMI am Sitz der Gesellschaft liegt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO). Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn Dritte erkennen können, dass der tatsächliche Verwaltungssitz an einem anderen Ort liegt.
Werden ausländische Insolvenzverfahren in Deutschland automatisch anerkannt?
Innerhalb der EU gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung: Ein in einem EU-Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weiteres anerkannt (Art. 19 Abs. 1 EuInsVO). Für Drittstaaten-Verfahren gilt § 343 InsO: Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich ebenfalls automatisch, es sei denn, die deutschen Gerichte waren ausschließlich zuständig, das Verfahren widerspricht dem deutschen ordre public oder die Gegenseitigkeit ist nicht verbürgt.
Was hat sich durch den Brexit im Insolvenzrecht geändert?
Seit dem 1. Januar 2021 gilt die EuInsVO nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Britische Insolvenzverfahren werden in Deutschland nicht mehr automatisch anerkannt, sondern müssen nach §§ 343 ff. InsO behandelt werden. Umgekehrt werden deutsche Verfahren im Vereinigten Königreich nach dem britischen Common Law anerkannt. Die automatische Vollstreckbarkeit von Entscheidungen des Insolvenzverwalters ist entfallen, was grenzüberschreitende Restrukturierungen mit UK-Bezug erheblich erschwert.
Was ist der Unterschied zwischen Chapter 11 und dem deutschen Insolvenzplanverfahren?
Chapter 11 des US Bankruptcy Code ist ein Sanierungsverfahren, bei dem der Schuldner grundsätzlich im Besitz des Unternehmens bleibt (Debtor-in-Possession). Das deutsche Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO setzt grundsätzlich die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraus, bietet aber mit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) eine ähnliche Möglichkeit. Chapter 11 erlaubt breitere Eingriffe in Verträge und bietet den sogenannten "Cram-Down", bei dem überstimmte Gläubigergruppen gebunden werden können. Das deutsche Recht kennt den Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) als vergleichbares Instrument.