Vertragsrecht

Verträge in der Insolvenz: Wahlrecht und Erfüllung

Was mit laufenden Verträgen geschieht -- vom Wahlrecht des Verwalters über Miet- und Lizenzverträge bis zum Bauvertrag.

9 Min. LesezeitAktualisiert: März 2026

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat weitreichende Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse. Das Insolvenzrecht gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er laufende Verträge erfüllen oder ablehnen will. Dieser Ratgeber erläutert die Regelungen des § 103 InsO, die besonderen Bestimmungen für Dauerschuldverhältnisse und die Praxis bei Lizenz-, Leasing- und Bauverträgen.

1Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO)

§ 103 InsO ist die zentrale Norm für die Behandlung von Verträgen in der Insolvenz. Sie betrifft gegenseitige Verträge, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung von keiner Seite vollständig erfüllt sind. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall ein Wahlrecht: Er kann entweder die Erfüllung des Vertrags verlangen und seinerseits die Gegenleistung aus der Masse erbringen, oder er kann die Erfüllung ablehnen.

Die Erfüllungswahl führt dazu, dass der Vertrag vollständig als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Vertragspartner erhält damit einen vorrangigen Anspruch aus der Masse. Die Erfüllungsablehnung hingegen lässt den Vertrag nicht rückwirkend entfallen -- der Vertragspartner hat jedoch nur einen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Erfüllungswahl

Der Verwalter wählt die Erfüllung, wenn der Vertrag für die Masse vorteilhaft ist -- etwa bei günstigen Einkaufsverträgen oder werthaltigen Aufträgen. Die Gegenleistung wird Masseverbindlichkeit und muss vorrangig bedient werden.

Erfüllungsablehnung

Die Ablehnung ist sinnvoll, wenn der Vertrag für die Masse nachteilig ist. Der Vertragspartner erhält nur eine Insolvenzforderung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, die quotenmäßig am Verfahren teilnimmt.

Der Vertragspartner kann den Insolvenzverwalter zur Ausübung des Wahlrechts auffordern (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO). Erklärt der Verwalter die Erfüllung nicht unverzüglich nach der Aufforderung, gilt die Erfüllung als abgelehnt. Dies schützt den Vertragspartner vor einer längeren Hängelage.

2Gegenseitige Verträge: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

§ 103 InsO greift nur bei gegenseitigen Verträgen im Sinne der §§ 320 ff. BGB, bei denen die Leistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Typische Beispiele sind Kaufverträge, Werkverträge, Dienstverträge und Geschäftsbesorgungsverträge.

Entscheidend ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung von keiner Seite vollständig erfüllt ist. Hat der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, steht der Masse lediglich der Gegenleistungsanspruch zu, den der Verwalter einziehen kann. Hat umgekehrt der Vertragspartner bereits vollständig geleistet, hat er nur eine Insolvenzforderung auf die Gegenleistung des Schuldners.

Achtung: Vertragliche Insolvenzklauseln (Ipso-facto-Klauseln)

Vertragliche Regelungen, die für den Fall der Insolvenz eines Vertragspartners ein automatisches Kündigungsrecht oder eine Vertragsbeendigung vorsehen, sind nach herrschender Meinung und BGH-Rechtsprechung unwirksam, soweit sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO unterlaufen würden (BGH, Urteil vom 15. November 2012, IX ZR 169/11). § 119 InsO erklärt Vereinbarungen, die das Wahlrecht ausschließen oder einschränken, ausdrücklich für unwirksam.

Nicht unter § 103 InsO fallen einseitig verpflichtende Verträge wie Schenkungen, Bürgschaften oder Garantien. Für diese gelten die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen: Ansprüche gegen den Schuldner sind Insolvenzforderungen, Ansprüche des Schuldners gehören zur Insolvenzmasse.

3Dauerschuldverhältnisse (§ 108 InsO)

Für bestimmte Dauerschuldverhältnisse sieht die InsO Sonderregelungen vor, die das allgemeine Wahlrecht des § 103 InsO verdrängen. § 108 InsO ordnet an, dass Mietverhältnisse und Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.

Fortbestehende Verhältnisse nach § 108 InsO

Mietverhältnisse (Schuldner als Mieter)

Der Mietvertrag besteht mit Wirkung für die Masse fort. Die Miete ist Masseverbindlichkeit. Der Verwalter kann mit Dreimonatsfrist kündigen (§ 109 InsO).

Mietverhältnisse (Schuldner als Vermieter)

Das Mietverhältnis besteht fort und der Mieter ist geschützt. Der Verwalter kann den Mietvertrag nicht allein wegen der Insolvenz kündigen.

Arbeitsverhältnisse

Arbeitsverhältnisse bestehen fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Der Verwalter kann mit einer Höchstfrist von drei Monaten kündigen (§ 113 InsO), unabhängig von vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen.

Aufträge und Geschäftsbesorgung

Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlischen grundsätzlich mit Verfahrenseröffnung (§ 115 InsO), es sei denn, sie betreffen die Masse.

Die Fortgeltung von Dauerschuldverhältnissen kann die Insolvenzmasse erheblich belasten, da die laufenden Verpflichtungen als Masseverbindlichkeiten zu bedienen sind. Der Insolvenzverwalter muss daher frühzeitig prüfen, welche Dauerschuldverhältnisse fortgeführt und welche gekündigt werden sollen.

4Vormerkung und Grundbuchrechte

Eine Vormerkung im Grundbuch (§ 883 BGB) genießt in der Insolvenz besonderen Schutz. § 106 InsO ordnet an, dass der Anspruch, zu dessen Sicherung die Vormerkung eingetragen ist, auch gegenüber der Insolvenzmasse geltend gemacht werden kann. Die Vormerkung ist insolvenzfest.

Dies bedeutet in der Praxis: Hat ein Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen und wird anschließend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Käufer die Übertragung des Grundstücks verlangen. Der Insolvenzverwalter muss den Kaufvertrag erfüllen, allerdings nur gegen Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises. Das Wahlrecht nach § 103 InsO wird durch § 106 InsO ausgeschlossen.

  • Die Vormerkung schützt den Anspruch gegen Verfügungen des Insolvenzverwalters über das Grundstück (§ 106 Abs. 1 Satz 1 InsO)
  • Auch eine Vormerkung zur Sicherung eines künftigen oder bedingten Anspruchs ist insolvenzfest
  • Der BGH hat die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung wiederholt bestätigt (BGH, Urteil vom 30. Januar 2003, IX ZR 238/01)
  • Gleiches gilt für Vormerkungen zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen bei Treuhandverhältnissen

5Lizenzverträge in der Insolvenz

Die Behandlung von Lizenzverträgen in der Insolvenz gehört zu den kontroversesten Themen des Insolvenzrechts. Die BGH-Entscheidung "Take Five" vom 21. Oktober 2015 (IX ZR 140/12) hatte für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt: Der BGH entschied, dass der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers die Erfüllung eines Lizenzvertrags ablehnen und dem Lizenznehmer damit das Nutzungsrecht entziehen kann.

Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert und mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) den § 108a InsO eingeführt. Danach gilt: Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte bestehen in der Insolvenz des Lizenzgebers grundsätzlich fort, wenn der Lizenznehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

Insolvenz des Lizenzgebers

Seit § 108a InsO besteht der Lizenzvertrag fort, wenn der Lizenznehmer seine Pflichten erfüllt. Der Verwalter kann den Vertrag nicht mehr einseitig durch Erfüllungsablehnung beenden. Der Lizenznehmer muss weiterhin die Lizenzgebühren als Masseverbindlichkeit zahlen.

Insolvenz des Lizenznehmers

Hier greift das allgemeine Wahlrecht nach § 103 InsO. Der Verwalter des Lizenznehmers kann wählen, ob er den Lizenzvertrag fortführen will. Bei Erfüllungswahl werden die Lizenzgebühren Masseverbindlichkeit; bei Ablehnung hat der Lizenzgeber einen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung.

6Leasingverträge in der Insolvenz

Leasingverträge werden insolvenzrechtlich grundsätzlich wie Mietverträge behandelt und fallen unter § 108 InsO. Der Leasingvertrag besteht daher mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 109 InsO analog).

Die Leasingraten nach Verfahrenseröffnung sind Masseverbindlichkeiten. Rückständige Raten aus der Zeit vor Eröffnung sind Insolvenzforderungen, die der Leasinggeber zur Tabelle anmelden muss. Die Sicherungsübereignung des Leasingguts zugunsten des Leasinggebers verschafft diesem ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO).

1
Finanzierungsleasing

Beim Finanzierungsleasing wird der Leasingvertrag wie ein Mietvertrag behandelt. Der Verwalter kann mit Dreimonatsfrist kündigen. Der Leasinggeber hat ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht am Leasinggut, je nach Vertragsgestaltung.

2
Operate-Leasing

Beim Operate-Leasing steht die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund. Es gelten die Regelungen des § 108 InsO (Fortbestand) und § 109 InsO (Kündigungsrecht des Verwalters) entsprechend.

3
Sale-and-Lease-Back

Bei Sale-and-Lease-Back-Konstruktionen kann die Insolvenzanfechtung relevant werden. Hat der Schuldner Vermögenswerte kurz vor der Insolvenz veräußert und zurückgeleast, kann der Verwalter die Veräußerung nach §§ 130, 131 InsO anfechten.

7Bauverträge in der Insolvenz

Bauverträge stellen in der Insolvenz besondere Herausforderungen dar, da sie typischerweise langfristig angelegt sind und erhebliche Vorleistungen beider Seiten erfordern. Es gilt das allgemeine Wahlrecht nach § 103 InsO.

Bei der Insolvenz des Bauunternehmers (Auftragnehmer) hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO. Wählt er die Erfüllung, muss das Bauwerk fertiggestellt werden -- die Vergütung wird Masseverbindlichkeit. Lehnt er ab, hat der Besteller (Auftraggeber) einen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung. In der Praxis wird die Erfüllung bei Bauverträgen selten gewählt, da die Fertigstellung häufig mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden ist.

Bei der Insolvenz des Bestellers (Auftraggeber) muss der Insolvenzverwalter prüfen, ob die Fertigstellung des Bauvorhabens für die Masse vorteilhaft ist. Der Bauunternehmer hat ein Sicherungsmittel in Form der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Ein bereits bestehendes Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) gewährt ein Absonderungsrecht in der Insolvenz.

  • Bereits erbrachte Teilleistungen des Bauunternehmers sind nach dem Leistungsstand abzurechnen (BGH, Urteil vom 25. April 2013, IX ZR 62/12)
  • Die VOB/B-Regelungen zur Kündigung bei Insolvenz (§ 8 Abs. 2 VOB/B) sind nach der BGH-Rechtsprechung nur eingeschränkt wirksam
  • Sicherheitsleistungen nach § 650f BGB bestehen in der Insolvenz des Bestellers fort und verschaffen dem Unternehmer ein Absonderungsrecht
  • Baustofflieferanten haben nach der Verarbeitung grundsätzlich kein Aussonderungsrecht mehr, da das Eigentum durch Verbindung übergeht

Fazit

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ist ein zentrales Instrument des Insolvenzrechts, das sowohl Chancen als auch Risiken für Vertragspartner birgt. Die Sonderregelungen für Dauerschuldverhältnisse, die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung und der Bestandsschutz für Lizenzverträge zeigen, dass der Gesetzgeber bemüht ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Masse und dem Schutz der Vertragspartner zu schaffen. Vertragspartner insolventer Unternehmen sollten ihre Rechte frühzeitig prüfen und fachkundigen Rat einholen.

Tipp

Fordern Sie den Insolvenzverwalter frühzeitig zur Ausübung seines Wahlrechts auf (§ 103 Abs. 2 InsO), um Planungssicherheit zu erhalten.

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Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit laufenden Verträgen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Bei gegenseitigen Verträgen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann die Erfüllung des Vertrags wählen oder die Erfüllung ablehnen. Wählt er die Erfüllung, wird der Vertrag zu einer Masseverbindlichkeit. Lehnt er ab, hat der Vertragspartner einen Schadenersatzanspruch, der jedoch nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Bereits vollständig erfüllte Verträge werden durch die Insolvenz nicht berührt.

Können Mietverträge in der Insolvenz gekündigt werden?

Mietverhältnisse über unbewegliche Gegenstände bestehen nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter kann das Mietverhältnis jedoch mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (§ 109 Abs. 1 InsO). Die Miete nach Verfahrenseröffnung ist Masseverbindlichkeit. Rückstände vor Eröffnung sind Insolvenzforderungen. Ist der Schuldner Vermieter, besteht das Mietverhältnis ebenfalls fort und der Mieter ist geschützt.

Was geschieht mit Lizenzverträgen in der Insolvenz des Lizenzgebers?

Die Behandlung von Lizenzverträgen in der Insolvenz ist seit der BGH-Entscheidung "Take Five" (IX ZR 140/08) umstritten. Der BGH hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers die Erfüllung des Lizenzvertrags ablehnen kann, wodurch dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht entzogen wird. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit § 108a InsO (eingeführt 2023) einen Bestandsschutz für Lizenznehmer geschaffen: Lizenzverträge bestehen in der Insolvenz des Lizenzgebers grundsätzlich fort, wenn der Lizenznehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

Kann der Insolvenzverwalter Verträge anfechten, die vor der Insolvenz geschlossen wurden?

Ja, der Insolvenzverwalter kann Verträge und Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden, nach den §§ 129-147 InsO anfechten. Die Insolvenzanfechtung betrifft nicht den Vertrag selbst, sondern die daraus resultierenden Vermögensverschiebungen. Voraussetzung ist, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt hat. Besonders relevant sind die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO, Rückschlagsperre bis zu 10 Jahre), die kongruente Deckung (§ 130 InsO, drei Monate) und die inkongruente Deckung (§ 131 InsO, drei Monate mit erleichterten Voraussetzungen).