Hof Panama eG
1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere auch durch eine gute, sichere Wohnungsversorgung, sowie deren sozialen und kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. (2) Dies wird erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände der Genossenschaft: a) die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen (gepachtet, als auch im Eigentum befindliche) mit einem Schwerpunkt auf Bewirtschaftung nach Grundsätzen der ökologischer Landwirtschaft. b) die Bereitstellung und Versorgung der Mitglieder mit bezahlbaren Wohnraum. Die Bewirtschaftung von Wohnbauten, gewerblichen Bauten und landwirtschaftlichen Bauten (gepachtet, als auch im Eigentum befindlichen) im Rahmen einer nachhaltigen gemeinwohlorientierten Ausrichtung c) die Veredelung, Weiterverarbeitung und Vermarktung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse von Wildkräutern und daraus entstehender Produkte, sowie die Vermarktung von weiteren Erzeugnissen, die zugekauft werden können. d) die Entwicklung, Durchführung und Sicherung des Geschäftsbetriebs und der Dienstleistungen nach ökologischen, ökonomischen, sozialen, und kulturellen Aspekten - (Gemeinwohlorientiertes Wirtschaften) e) Vermarktung von Weiterbildungsangeboten aller Art in Form von Einzelberatungen und - begleitungen, Workshops, Seminaren, Coachings und Vorträgen. f) Die Unterbringung und Bewirtschaftung von Seminar- und Feriengästen sowie das Zur Verfügung stellen von temporärem Wohnraum für Working Guests. g) die Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens, eingeschlossen den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von Beteiligungen. h) die Bewahrung und Erforschung europäischen Kulturgutes, insbesondere auf den Gebieten des Bauwesens (Baudenkmäler), der Mobilität (Fahrzeuge), der Numismatik (Münzen), i) sämtliche Aktivitäten, die zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit, der Lebensqualität und der Vitalität der Mitglieder beitragen. j) innerhalb der Entfaltung des gemeinsamen Geschäftsbetriebes fördert die Genossenschaft die Mitglieder durch Ein- und Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs als Einkaufs- und Liefergenossenschaft. (3) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben, wenn das der Förderung ihrer Mitglieder gern. § 1 (2) GenG dient. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (4) Die Genossenschaft darf ihre Geschäftsgegenstände auch über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren. Hierbei sind die Bedingungen gern. GenG §21b zu beachten. Für die nutzenden Mitglieder der Wohnungsgenossenschaft gelten die Begrenzungen nach§ 21b (1) Pkt. 2. als Verbraucher nicht, sie werden als Mitunternehmer des genossenschaftlichen Betriebs betrachtet.