Publikation und wirtschaftliche Verwertung von Videospielen mit edukativem Inhalt. Zur Erreichung dieses Zwecks kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen können. Ausgenommen sind genehmigungsbedürftige Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten gemäß § 34c GewO sowie Bankgeschäfte im Sinne des KWG.